Rz. 24

§ 11 Abs. 4 EigZulG ordnet eine – ggf. auch rückwirkende – Aufhebung oder Änderung der Zulagenfestsetzung an, wenn nachträglich bekannt ist, dass die nach § 5 EigZulG maßgebliche Einkunftsgrenze tatsächlich über- oder unterschritten ist. Diese Korrekturvorschrift findet ihre Berechtigung darin, dass Zulagen häufig bereits zu einem Zeitpunkt festgesetzt werden, in dem die Höhe der Einkünfte des Erst- und des Vorjahres i. S. d. § 5 EigZulG noch nicht endgültig feststehen. Denn für die erstmalige Festsetzung genügt grundsätzlich die Glaubhaftmachung der Höhe der Einkünfte. Des Weiteren sind spätere Änderungen, z. B. aufgrund einer Außenprüfung, möglich. Vgl. hierzu BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 71f.

 

Rz. 25

Die Vorschrift des Abs. 4 ist zwar der Bestimmung des § 173 Abs. 1 AO nachgebildet. Gleichwohl ist sie weiter gefasst. Weder ist ihre Anwendung auf Tatsachen oder Beweismittel beschränkt noch spielt die Frage des Verschuldens[1] eine Rolle. Jedoch ist auch hier erforderlich, dass die Umstände, die die Höhe der Einkünfte beeinflussen, erst nachträglich, d. h. nach dem Zeitpunkt der behördeninternen Schlusszeichnung, bekannt geworden sind[2].

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