Rz. 4

Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 EigZulG und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 EigZulG sind die Verhältnisse maßgebend, die im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung des Förderobjekts zu eigenen Wohnzwecken vorgelegen haben. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, dürfte dies auch für die sog. Öko-Zulage nach § 9 Abs. 3 EigZulG gelten.

 

Rz. 5

Sind im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung noch nicht alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zulage erfüllt (z. B. erst späteres Unterschreiten der Einkunftsgrenze; "anfänglicher Objektverbrauch", der durch spätere Eheschließung "beseitigt" wird), kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die restlichen Voraussetzungen hinzutreten[1]. Im Fall des späteren Unterschreitens der Einkunftsgrenze bedeutet dies, dass die "restlichen Voraussetzungen" mit Beginn des sog. Erstjahres[2] vorliegen.

[2] D. h. dem zweiten Jahr des Zweijahreszeitraums; § 5 S. 1 EigZulG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge