Rz. 312

Bei den Ertragsteuern sind Besonderheiten hinsichtlich der rechtsformabhängigen Besteuerung zu beachten. Die folgenden Ergebnisse wurden einer Untersuchung von Corsten/Dreßler[1] entnommen.

 

Rz. 313

Bei Kapitalgesellschaften sind auf der Ebene der Kapitalgesellschaft sowohl Dividenden als auch Veräußerungsgewinne zu 95 % freigestellt[2]. Gehören die Anteile an der Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen des Gesellschafters, greift grundsätzlich die Abgeltungsteuer für Dividenden und für Veräußerungsgewinne bei einer Beteiligung von bis zu 1 %. Gehören die Anteile dagegen zum Betriebsvermögen, ist grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Dessen Anwendung kann in bestimmten Fällen auch alternativ zur Abgeltungsteuer beantragt werden[3].

 

Rz. 314

In Bezug auf Zinsaufwendungen aus kreditfinanzierten Anteilskäufen gelten folgende Unterschiede: Während die Kapitalgesellschaft solche Aufwendungen stets zu 100 % abziehen kann[4], greift bei der natürlichen Person bei Zuordnung der Anteile zum Betriebsvermögen nach § 3c EStG das Teilabzugsverbot, wonach nur 60 % der Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind.

 

Rz. 315

Nach Corsten/Dreßler[5] ergibt sich im Ergebnis für den o. g. Grundsachverhalt folgende Konstellation:

 
Ertragsteuern in Prozent des gemeinen Werts des Unternehmens vor Darlehensverbindlichkeit bei der Kapitalgesellschaft (Anteile im Privatvermögen)
Eigenkapital 3,0875
Fremdkapital 3,1063
 
Ertragsteuern in Prozent des gemeinen Werts des Unternehmens vor Darlehensverbindlichkeit bei der Kapitalgesellschaft (Anteile im Betriebsvermögen)
Eigenkapital 3,1785
Fremdkapital 3,1088

Als günstigste ertragsteuerliche Konstellation bei der Kapitalgesellschaft ergibt sich der Fall der Eigenkapitalfinanzierung, wenn die Beteiligung im Privatvermögen ist und die Abgeltungsteuer greift.

 

Rz. 316

Im Fall der Personengesellschaft sind Besonderheiten hinsichtlich der ESt und GewSt bzw. der Anrechnung der GewSt auf die ESt zu beachten. Danach ergibt sich folgende Konstellation[6]:

 
Ertragsteuern in Prozent des gemeinen Werts des Unternehmens vor Darlehensverbindlichkeit bei der Personengesellschaft
Eigenkapital 3,0355
Fremdkapital 3,0610

Damit ist ebenso ertragsteuerlich die Eigenkapitalfinanzierung günstiger.

[1] DStR 2009, 2115ff.
[5] DStR 2009, 2115, 2121.
[6] Corsten/Dreßler, DStR 2009, 2115, 2120.

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