6.4.1 Allgemeines

 

Rz. 285

Bei den ertragsteuerlichen Gestaltungen ist das ErbStG zu beachten, das neben der Steuerpflicht von Erwerben von Todes wegen auch die Zuwendungen unter Lebenden erfasst.

 

Rz. 286

Erbschaftsteuerpflichtig sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG:

Die Steuerpflicht für den Pflichtteilsanspruch entsteht jedoch nur bei dessen Geltendmachung.

 

Rz. 287

Schenkungsteuerpflichtig ist nach den §§ 1, 7 ErbStG jede Zuwendung unter Lebenden[1].

 

Rz. 288

Hingewiesen sei auf die Erbersatzsteuer von Stiftungen, deren Vermögen alle 30 Jahre der ErbSt unterliegt[2].

[1] Zur Frage, wann eine Schenkung vorliegt, Rz. 17.

6.4.2 Entgeltliche, teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung

 

Rz. 289

Die Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen bereitet wegen der fehlenden Steuersystematik in der Praxis oft Schwierigkeiten.

 

Praxis-Beispiele:

U, verheiratet mit F, überträgt sein Eigenheim auf den Sohn S. Im Gegenzug wird für U und F ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht grundbuchrechtlich gesichert.

U überträgt das Grundstück unentgeltlich. Durch das Wohnrecht wird der Wert des hingegebenen Guts (Eigenheim) mit dem Wert des empfangenen Guts (Wohnrecht) gleichgesetzt. Eine Bereicherung liegt somit nicht vor.

Bei der Beurteilung von F kommt es darauf an, ob sie Miteigentümerin des Hauses ist. Sofern F nicht Miteigentümerin der Immobilie ist, wird ihr von S das Wohnrecht zugewendet. Da der Schenkungsvertrag nicht zwischen F und S, sondern zwischen M und S geschlossen wird, handelt es sich zivilrechtlich um eine Auflage, nämlich eine Zuwendung an einen Dritten. Für die SchenkSt von S handelt es sich bei der Auflage allerdings um ein Entgelt, da sie Voraussetzung für den Vollzug der Schenkung ist.

Da der Wert des Eigenheims den Wert des F gewährten Wohnrechts übersteigt, liegt ein teilentgeltliches Geschäft vor. Die SchenkSt bemisst sich nach dem Wert des Wohnrechts.

F muss für den Wert des Wohnrechts ebenfalls SchenkSt entrichten, da sie aufgrund einer Auflage des Schenkers nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bereichert ist und keine Gegenleistung zu entrichten hat.

 

Rz. 290

Schwieriger gestaltet sich die Wertermittlung nach steuerrechtlichen Vorschriften.

 

Praxis-Beispiele:

U hat an seinem Unternehmen nach der Teilübertragung an seinen Sohn S noch ­einen Anteil von 25 %. Er überträgt seinen Anteil nun vollständig auf S. Der Gewerbebetrieb hat einen Verkehrswert von 1 Mio. EUR, der Buchwert beträgt 600.000 EUR. S zahlt an U 150.000 EUR.

Maßstab ist der Verkehrswert des Unternehmens. Dieser ist vorrangig nach § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln, soweit kein (vereinfachtes) Ertragswertverfahren[1] angewendet werden kann[2].

Rz. 291–293 einstweilen frei

[2] § 11 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 BewG; Moench, in Moench/Weinmann, ErbStG, 2009, § 7 Rz. 69.

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