Rz. 262

Im Folgenden werden Möglichkeiten zur steuerneutralen Übertragung von Betriebsvermögen dargestellt. Hierbei sind die verschiedenen Arten von Betriebsvermögen zu beachten. Bei Personengesellschaften stehen einzelne Wirtschaftsgüter häufig im Eigentum eines Gesellschafters. Sind diese objektiv erkennbar geeignet und bestimmt, dem Betrieb (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Miteigentümers (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen, handelt es sich um Sonderbetriebsvermögen.

 

Rz. 263

Notwendiges Betriebsvermögen sind alle Wirtschaftsgüter, die den eigenbetrieblichen Zwecken des Stpfl. zu mehr als 50 % dienen. Diese werden dem Betrieb stets unmittelbar zugerechnet.

 

Rz. 264

Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die zu weniger als 50 %, aber zu mehr als 10 % für den Betrieb genutzt werden und geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Die Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen erfolgt z. B. durch die Aktivierung in der Bilanz.

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