Rz. 262
Im Folgenden werden Möglichkeiten zur steuerneutralen Übertragung von Betriebsvermögen dargestellt. Hierbei sind die verschiedenen Arten von Betriebsvermögen zu beachten. Bei Personengesellschaften stehen einzelne Wirtschaftsgüter häufig im Eigentum eines Gesellschafters. Sind diese objektiv erkennbar geeignet und bestimmt, dem Betrieb (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Miteigentümers (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen, handelt es sich um Sonderbetriebsvermögen.
Rz. 263
Notwendiges Betriebsvermögen sind alle Wirtschaftsgüter, die den eigenbetrieblichen Zwecken des Stpfl. zu mehr als 50 % dienen. Diese werden dem Betrieb stets unmittelbar zugerechnet.
Rz. 264
Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die zu weniger als 50 %, aber zu mehr als 10 % für den Betrieb genutzt werden und geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Die Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen erfolgt z. B. durch die Aktivierung in der Bilanz.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen