Rz. 159

Plant der Alteigentümer seinen Rückzug aus dem Unternehmen, bietet sich die Betriebsübertragung im Ganzen an, falls ein geeigneter Nachfolger vorhanden ist[1]. Bei der unentgeltlichen Betriebsübertragung im Ganzen muss der Erwerber die Buchwerte nach § 6 Abs. 3 EStG fortführen. Voraussetzung ist die Übertragung der wesentlichen Betriebsteile, d. h., der übertragene Betrieb muss in seiner bisherigen Form selbstständig lebensfähig sein, also als wirtschaftlich eigenständige Einheit am Markt agieren können. Andernfalls hat die Versteuerung der stillen Reserven beim Alteigentümer zu erfolgen[2]. Hält der Alteigentümer wesentliche Betriebsgrundlagen zurück, tritt eine Betriebsaufgabe ein, sodass alle stillen Reserven zu versteuern sind[3].

[1] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 4 Rz. 51.

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