Rz. 236

Die Familienstiftung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG der KSt und nach § 2 Nr. 3 SolZG dem SolZ. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften kann sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und anderen Einkunftsarten erzielen. GewSt-Pflicht entsteht, soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.

 

Rz. 237

Bei einer Familienstiftung, die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, bleiben Dividendeneinkünfte nach § 8b Abs. 1 KStG i. V. m. § 8b Abs. 5 KStG zu 95 % steuerfrei. Zwar wird auf die Einkünfte der Familienstiftung aus der Tochterkapitalgesellschaft KapESt i. H. v. 25 % erhoben, jedoch kann auf der Ebene der Stiftung die Anrechnung auf die KSt[1] bzw. eine Erstattung[2] erfolgen.

 

Rz. 237a

Ist die Familienstiftung an einer Personengesellschaft beteiligt, unterliegen die daraus erzielten Einkünfte bei der Stiftung der KSt. Die Einkünftequalifikation richtet sich danach, welche Einkünfte die Beteiligungsgesellschaft erzielt. Ist die Familienstiftung z. B. an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, erzielt sie entweder Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft resultieren gewerbliche Einkünfte. Sofern zwischen Stiftung und Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet wird, gelten die zur Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft genannten Besteuerungsfolgen.

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