5.12.3.1 Erbschaftsteuer

 

Rz. 205

Erbschaftsteuerrechtlich kann eine Schenkung, eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Auflage vorliegen[1].

5.12.3.2 Einkommensteuer

5.12.3.2.1 Entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang

 

Rz. 206

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge ist davon abhängig, welche vertraglichen Gestaltungen eingesetzt wurden. Einkommensteuerrechtlich ergeben sich grundsätzlich nur dann Auswirkungen, wenn Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen erzielt werden oder daraus Anschaffungskosten resultieren, die steuerlich abgeschrieben werden müssen. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung ist davon abhängig, ob die vorweggenommene Erbfolge entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Dabei können auch wiederkehrende Leistungen insbesondere an den Übergeber vereinbart sein.

 

Rz. 207

Soweit die vorweggenommene Erbfolge unentgeltlich erfolgt, handelt es sich um eine Schenkung; steuerlich gelten die Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge, sodass die Buchwerte des Übergebers zu übernehmen sind[1]. Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung sind aufgrund der Rechtsprechung verschiedene Verwaltungsanweisungen ergangen[2].

 

Rz. 208

Soweit Leistung und Gegenleistung wie unter Fremden kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind und die Beteiligten von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen dürfen, handelt es sich um ein voll entgeltliches Veräußerungsgeschäft[3]. Als Folge erzielt der Veräußerer eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils einen Gewinn nach § 16 EStG, für den er unter weiteren Voraussetzungen den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG[4] und den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG beanspruchen kann[5]. Eine voll entgeltliche Übertragung bietet sich an, wenn der Veräußerer im Jahr der Veräußerung ein niedriges zu versteuerndes Einkommen oder negative Einkünfte hat, die er mit dem Veräußerungsgewinn verrechnen kann.

 

Rz. 209

Die vorweggenommene Erbfolge kann auch teilentgeltlich erfolgen, z. B. wenn der Erwerber Leistungen an den Übergeber und Ausgleichszahlungen, etwa an Familienangehörige, erbringen muss[6]. Die Art der Leistungen und ob der Vorgang Betriebs- oder Privatvermögen betrifft, bestimmt die einkommensteuerrechtliche Beurteilung.

 

Rz. 210

Wiederkehrende Leistungen werden teilentgeltlich erbracht, wenn der Wert des übertragenen Vermögens den Barwert der wiederkehrenden Leistungen übersteigt. Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen höher als der Wert des übertragenen Vermögens, wird Entgeltlichkeit i. H. d. angemessenen Kaufpreises angenommen[7].

 

Rz. 211

Nicht abziehbare Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 2 EStG[8] liegen vor, wenn die Summe der Versorgungsleistungen den Wert des übertragenen Vermögens um mehr als das Doppelte übersteigt[9].

 

Rz. 212

Der Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG kann auch bei Teilentgeltlichkeit in voller Höhe genutzt werden[10].

 

Rz. 213

Eine teilentgeltliche Übertragung bietet sich an, wenn der Veräußerer im Jahr der Veräußerung bereits ein relativ hohes zu versteuerndes Einkommen hat.

5.12.3.2.2 Versorgungsleistungen

 

Rz. 214

Die vorweggenommene Erbfolge ist seit 2008 hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs nur noch für den betrieblichen Bereich möglich[1].

 

Rz. 215

Bei der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen hängt die Besteuerung davon ab, ob die Übertragung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Dabei können auch wiederkehrende Leistungen an den Übergeber vereinbart werden. Bei Versorgungsleistungen liegen beim Erwerber Sonderausgaben[2] und beim Übergeber korrespondierend sonstige Einkünfte aus § 22 Nr. 1b EStG vor[3].

 

Rz. 215a

Probleme kann die Frage bereiten, ob ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Vorgang vorliegt. Wird Vermögen im Rahmen von Versorgungsleistungen auf Angehörige übertragen, ist anzunehmen, dass die wiederkehrenden Leistungen unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernehmers bemessen worden sind.

 

Rz. 216

Ein entgeltlicher Vorgang liegt vor, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften, auch wenn Leistung und Gegenleistung objektiv ungleichwertig sind[4]. In diesem Fall ist der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht eröffnet. Hier gelten die Grundsätze zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung[5].

 

Rz. 217

Veräußerungsrenten, also die zeitliche Streckung des Kaufpreise...

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