Rz. 238

Durch den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG sollte über die Tarifvergünstigung des § 34 EStG hinaus insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen in bestimmten Grenzen eine Steuererleichterung geschaffen werden (Rz. 3, 6)[1].

Die Vorschrift ist mit Wirkung ab 1996 grundlegend umgestaltet worden (zur früheren Rechtsentwicklung Rz. 8). Der allgemeine Freibetrag ist entfallen, die Freibetragsregelung dient nur noch der Alterssicherung[2].Seit dem Vz 2004 gilt ein Freibetrag von 45.000 EUR bei einer Freibetragsgrenze von 136.000 EUR[3].

§ 16 Abs. 4 EStG ist keine Tarifvorschrift, sondern beinhaltete in seiner früheren Fassung eine sachliche Steuerbefreiung[4]. Ob dies auch für die Zeit nach der Umgestaltung gilt, ist sehr zweifelhaft[5] und ergibt sich jedenfalls nicht mehr aus dem heutigen Gesetzeszweck der Alterssicherung. Auch die Beschränkung auf eine einmalige Inanspruchnahme sowie die Bindung an personelle Voraussetzungen sprechen eher für eine Steuerbefreiung aus pauschal unterstellten subjektiven Gründen.

 

Rz. 239

Damit wird auch fraglich, ob die aus dem Charakter der sachlichen Steuerbefreiung abgeleitete Folgerung noch zutrifft, dass ein Verlust aus dem Bereich der laufenden Einkünfte des Stpfl. aus Gewerbebetrieb oder aus anderen Einkunftsarten nicht mit dem steuerfreien Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns nach § 16 EStG zu saldieren ist, der steuerfreie Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns also am Verlustausgleich nicht teilnimmt[6].

240 frei

 

Rz. 241

Beschränkt Stpfl. ist der auf Alter und Berufsunfähigkeit beschränkte Freibetrag gem. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG nicht zu gewähren (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG)[7]. Durch die Veränderung zu einer eher subjektiven Steuerbefreiung dürfte diese nunmehr personenbezogene Regelung mit EU-Recht vereinbar sein[8].

Rz. 242-252: einstweilen frei

[1] Gesetzesmotive, Strutz, EStG v. 10.8.1925, Bd. 2 § 30 EStG Anm. 3; offengelassen in BFH v. 28.7.1961, VI 25/61 U, BStBl III 1961, 436.
[2] BT-Drs. 13/1686, 36.
[3] Gesetz v. 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076; BVerfG v. 8.12.2009, 2 BvR 758/07, BGBl I 2010, 68, BVerfGE 125, 104, bestätigend neu gefasst durch G v. 5.4.2011, BStBl I 2011, 310.
[4] BFH v. 16.12.1975, VIII R 147/71, BStBl II 1976, 360 unter Aufgabe der früheren Rspr.
[8] Gosch, in Kirchhof, EStG, 2013, § 50 EStG Rz. 6.

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