5.11.1 Erscheinungsformen

 

Rz. 177

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen[1] i. V. m. einer Gegenleistung sein[2]. Die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder bestehende Vermutung für das Vorliegen einer privaten Versorgungsrente ist widerlegt, wenn die Vertragspartner Leistung und Gegenleistung wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv davon ausgegangen sind, dass die Leistungen im maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses in etwa wertgleich sind[3].

5.11.2 Unterhaltsleistungen

 

Rz. 178

Unterhaltsleistungen (Zuwendungen) dürfen nach § 12 Nr. 2 EStG nicht von den Einkünften abgezogen werden. Sie sind ferner nicht als Ausnahme in § 12 EStG erwähnt.

5.11.3 Wiederkehrende Leistungen

 

Rz. 179

Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung enthalten eine nichtsteuerbare oder steuerbare Vermögensumschichtung und einen Zinsanteil.

5.11.4 Versorgungsleistungen

5.11.4.1 Überblick

 

Rz. 180

Versorgungsleistungen liegen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG[1] vor und sind beim Verpflichteten als Sonderausgaben abziehbar und beim Berechtigten korrespondierend nach § 22 Nr. 1b EStG[2] steuerpflichtig[3]. Eine begünstigte Vermögensübertragung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG liegt nur bei Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung folgender Wirtschaftsgüter vor:

  • Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i. S. v. § 13, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 EStG ausübt,
  • Betrieb oder Teilbetrieb sowie
  • ein mindestens 50 % betragender Anteil an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
[3] § 10 EStG Rz. 41f.

5.11.4.2 Versorgungsleistungen bei unentgeltlicher Vermögensübertragung

 

Rz. 181

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begünstigte Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung – in der Regel zur vorweggenommenen Erbfolge – geleistet werden. Voraussetzung ist die Übertragung des in Rz. 180 genannten Vermögens aufgrund vertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Der Übergeber behält sich in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nun allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen[1]. Somit ist eine Versorgung insoweit gewährleistet, als der Vermögensübergeber durch die jeweilige Übertragung von begünstigtem Vermögen nicht länger selbst die Erträge aus diesem übertragenen Vermögen erwirtschaftet. Soweit im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung Versorgungsleistungen zugesagt werden, sind diese weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten.

 

Rz. 182

Eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begünstigte Vermögensübertragung ist unter Angehörigen sowie unter Fremden möglich[2]. Bei der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen soll der Übernehmer nach dem Willen der Beteiligten – wenigstens teilweise – eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Bei der Vermögensübertragung auf Angehörige ist anzunehmen, dass die wiederkehrenden Leistungen nicht nach dem Wert des übertragenen Vermögens, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind[3].

 

Rz. 183

Das Merkmal der Versorgung ist nur bei der Übertragung von Vermögen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG erfüllt, das ausreichend Ertrag bringt, um die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest teilweise zu sichern[4].

 

Rz. 184

Versorgungsleistungen sind nur wiederkehrende Leistungen, die lebenslang auf die Lebenszeit des Empfängers gezahlt werden[5].

 
Praxis-Beispiel

V ist zu 80 % an der X-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. V überträgt am 10.01.01 einen Anteil von 20 % an der X-GmbH auf seinen Sohn S. S verpflichtet sich im Gegenzug, wiederkehrende Leistungen i. H. v. monatlich 200 EUR an V zu zahlen. Am 01.01.04 überträgt V die restlichen 60 % an der X-GmbH auf S. S wird anstelle von V Geschäftsführer der X-GmbH. Er verpflichtet sich im Zuge dieser Übertragung, V zusätzlich monatliche Versorgungsleistungen i. H. v. 2.000 EUR zu zahlen[6].

Die wiederkehrenden Leistungen, die S im Zusammenhang mit der ersten Teil­übertragung an V zu zahlen hat, sind nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. c EStG begünstigt, weil der übertragene GmbH-Anteil nicht mindestens 50 % betragen und S die Geschäftsführertätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht übernommen hat. Die Übertragung des Anteils von 60 % ist hingegen begünstigt, weil isoliert betrachtet alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. c EStG erfüllt sind. S kann daher ab dem 01.01.04 jährlich 24.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Im Gegenzug hat V ab 01.01.04 Einkünfte nach § 22 Nr. 1b EStG zu versteuern.

 

Rz. 185

Der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mi...

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