Rz. 100

Mit der einfachen Nachfolgeklausel wird der Gesellschaftsanteil entgegen den Regelungen in den §§ 130 Abs. 1 HGB, 131 Abs. 3 HGB vererblich gestellt. Bei der einfachen Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil des Erblassers im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf alle Erben über. Beim Kommanditisten wird diese Rechtsfolge bereits durch § 177 HGB erreicht. Es findet keine Anwachsung auf die übrigen Gesellschafter statt.

 

Rz. 101

Bei mehreren Erben geht der Gesellschaftsanteil direkt im Verhältnis der jeweiligen Erbquote auf die Erben über. Auf diese Weise vermeidet man die Erbengemeinschaft, weil diese nicht Gesellschafterin einer werbenden Gesellschaft werden kann. Gleichwohl zählt der vererbte Anteil zum Nachlass.

 

Rz. 101a

Der Nachteil der einfachen Nachfolgeklausel liegt in der möglichen Zersplitterung der Beteiligung auf alle Miterben[1]. Zur Verhinderung des Eintritts vieler Gesellschafter mit der Folge langwieriger Entscheidungsprozesse wird die Aufnahme einer Vertreterregelung bereits im Gesellschaftsvertrag empfohlen[2].

 

Rz. 102

Erbschaftsteuerrechtlich erwerben die Erben ein Betriebsvermögen, das nach den §§ 13a, 13b, 19a ErbStG begünstigt ist. Ausgleichszahlungen an weichende Miterben führen zu Anschaffungskosten der verbleibenden Gesellschafter.

[1] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 2 Rz. 61.
[2] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 323, Rz. 1259f.

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