Rz. 82

Unternehmerisch tätig können natürliche als auch juristische Personen sein. Natürliche und juristische Personen werden eigenständig besteuert. Im Gegensatz dazu werden Personengesellschaften ertragsteuerlich bei den dahinterstehenden natürlichen Personen erfasst. Natürliche Personen, die sich als Einzelunternehmer betätigen, werden mit ihrem Unternehmen gleichgestellt. Dagegen sind juristische Personen Träger eigener Rechte und Pflichten und werden von der Ebene des Gesellschafters zivil- und steuerrechtlich getrennt behandelt. Hinsichtlich der Gesellschaftsformen ist zwischen den folgenden Kapital- und Personengesellschaften zu unterscheiden[1]:

  • Personengesellschaften[2]:

    • Einzelunternehmen[3],
    • GbR[4],
    • OHG[5],
    • KG[6],
    • GmbH & Co. KG; atypisch stille Gesellschaft[7];
  • Kapitalgesellschaften:

    • Unternehmergesellschaft bzw. GmbH,
    • AG,
    • Limited.
 

Rz. 83

Eine Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist steuerrechtlich nur bei Kapitalgesellschaften möglich. So kann der Gesellschafter Verträge mit der Kapitalgesellschaft abschließen, die sich bei der Gesellschaft getrennt von seinem privaten Vermögen auswirken. Als Folge werden jeweils die Gesellschaft als juristische Person wie auch der Gesellschafter entweder als natürliche Person oder als juristische Person getrennt besteuert. Dagegen ist die Trennung zwischen der Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften steuerrechtlich nicht möglich, da letztlich alles beim dahinterstehenden Gesellschafter besteuert wird[8]. Nur dieser ist Steuerrechtssubjekt. Handelt es sich beim Gesellschafter um eine natürliche Person, unterliegt diese der ESt, während Kapitalgesellschaften der KSt unterliegen. Durch die Negierung der Personengesellschaft hinsichtlich der Ertragsbesteuerung soll eine Gleichbehandlung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften erreicht werden[9].

 

Rz. 84

Für die Unternehmensnachfolge ist das insofern relevant, als die Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden können, während beim Einzelunternehmer das Unternehmen nur als Ganzes übertragen werden kann. Durch die Aufnahme neuer Gesellschafter könnte aber auch eine Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft erfolgen.

 

Rz. 85

Bei Personengesellschaften ist der Bestand des Unternehmens an die persönliche Mitgliedschaft der Gesellschafter geknüpft. Diese sind als natürliche Personen mit der Gesellschaft verbunden[10]. Aus diesem Grund haften sie grundsätzlich bei Personengesellschaften wie der GbR oder der OHG auch unbegrenzt mit ihrem persönlichen Vermögen.

 

Rz. 86

Bei Kapitalgesellschaften besteht die Verbindung zwischen Unternehmen und Gesellschafter im Kapital. Der Kapitalanteil kann – vorbehaltlich individueller Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag – frei übertragen werden, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Unternehmens hätte. Grundsätzlich ist die Haftung bei Kapitalgesellschaften auf das Kapital beschränkt.

 

Rz. 87

Daneben gibt es noch Mischformen wie etwa die KG, bei der zumindest ein Gesellschafter persönlich haftet, während andere Gesellschafter nur mit dem Kapital haften, sowie Sonderformen wie die GmbH & Co. KG oder die atypisch stille Gesellschaft[11].

 

Rz. 88

Hinsichtlich der Unternehmensnachfolge sind einige Modelle nur bei bestimmten Gesellschaftsformen möglich. Daher kommen in Einzelfällen Umwandlungen der Gesellschaftsform infrage.

 
Praxis-Beispiel

Einzelunternehmer U möchte seine Vermögensberatung auf seinen Neffen N übertragen. Da die persönlichen Beziehungen zu seinen Kunden sehr wichtig sind, möchte er für eine Übergangszeit weiter Verantwortung übernehmen und die Nachfolge gleitend regeln. In der Übergangszeit möchte er aber seine Haftung begrenzen, um nicht für eventuelle Fehler des Neffen eintreten zu müssen.

Die Übertragung des Unternehmens als Ganzes auf N kommt nicht in Betracht, da U dann keinen Einfluss mehr hätte. Steigt N dagegen neben U als Mitunternehmer ein, entsteht eine OHG und U haftet weiter persönlich.

Eine Haftungsbegrenzung des U lässt sich hier nur durch einen Rechtsformwechsel realisieren. Möglich wäre die Rechtsform der KG (wenn N persönlich haftet) oder der GmbH (wenn auch N seine Haftung beschränken will).

 

Rz. 89

Die gesellschaftsrechtliche Struktur des bestehenden Unternehmens sollte bereits vor der Planung der Unternehmensnachfolge auf die für die Zukunft noch zutreffende Gesellschaftsform überprüft werden[12]. Da im Rahmen der Nachfolge möglicherweise Kosten für Umwandlungen, Notartermine und Handelsregistereintragungen anfallen, könnten mit der routinemäßigen Überprüfung der zutreffenden Gesellschaftsform bereits im Vorfeld Transaktionskosten gespart werden.

[1] Zu weiteren Unterschieden o. V., Rechtsformen im Überblick, StC 2007, 21.
[4] § 15 EStG Rz. 127.
[5] § 15 EStG Rz. 129.
[6] § 15 EStG Rz. 130.
[12] IDW, Praxis de...

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