Rz. 28

Der Begriff "Einzelunternehmen" ist gesetzlich nicht definiert. Jedoch kann die Definition des § 14 BGB als Anhaltspunkt hierfür herangezogen werden[1]. Durch die Schenkung eines Einzelunternehmens tritt der Nachfolger in die Stellung des Unternehmers ein[2]. Infolge dieser Einsetzung gehen sämtliche Verträge und Verbindlichkeiten des Unternehmensvorgängers auf den Betriebsnachfolger über[3].

 

Rz. 29

Die Regelungen der §§ 25, 27 HGB gelten nur für den Übernehmer eines Betriebs, der Kaufmann i. S. d. HGB ist.

 

Rz. 30

Der Unternehmensübergang muss im Kern so erfolgen, dass der Betriebsübernehmer die wesentlichen Bestandteile des Handelsgeschäfts bzw. Unternehmens fortführt[4].

 

Rz. 31

Die Betriebsübernahme führt in vollem Umfang zum Eintritt in die Verbindlichkeiten und zur Erfüllungsverpflichtung der bereits bestehenden Schulden[5].

[1] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, Rz. 850f.
[2] § 613a Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB; § 22 Abs. 1 HGB; Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 613a BGB Rz. 11f.
[4] Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 22 HGB Rz. 4; Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 613a BGB Rz. 11a.
[5] § 25 Abs. 1 S. 1 HGB; Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 25 HGB Rz. 10.

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