Rz. 3

Die Regelung der Unternehmensnachfolge ist ein interaktiver Prozess, der Verbindungen zwischen folgenden Akteuren herstellt[1]:

  • Unternehmer,
  • Unternehmen,
  • Banken,
  • Geschäftspartner,
  • Mitarbeiter,
  • Nachfolger,
  • Familie,
  • Finanzamt.
 

Rz. 3a

Der Unternehmer kann die Fortführung des Unternehmens entweder durch Familienmitglieder oder durch Dritte sicherstellen. Auch wenn das Unternehmen in erster Linie in der Familie bleiben soll, sind geeignete Dritte für die Unternehmensnachfolge in Betracht zu ziehen, sofern kein qualifizierter Nachfolger in der Familie vorhanden ist. Ferner sind die persönlichen Beziehungen im Unternehmen (z. B. zu Mitarbeitern) oder zwischen Unternehmer und Umfeld je nach Größe und Engagement zu beachten. Die mögliche Reaktion bedeutender Geschäftspartner darf ebenfalls nicht vernachlässigt werden.

 

Rz. 4

Aus Sicht der Geschäftsbanken ist eine geregelte Nachfolge für die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unerlässlich. Eine ungeregelte Unternehmensnachfolge wirkt sich u. a. negativ auf das Rating aus. Ebenso nachteilig für den Fortbestand des Unternehmens ist z. B., wenn die Geschäftsbanken keinen geeigneten Nachfolger erkennen können, sei es aus persönlichen Gründen (fehlende Motivation oder fehlendes Know-how der Kinder) oder weil keine entsprechenden Mittel für eine weitere Finanzierung durch Eigenkapital bei hohem Schuldenstand vorhanden sind.

 

Rz. 5

Weiteres Erfordernis ist die Sicherung des Unternehmensvermögens. Eine Beeinträchtigung ist z. B. durch Streitigkeiten während einer Übergangsphase möglich. Dies kann bei der gesetzlichen Erbfolge der Fall sein, da bei einer Erbengemeinschaft alle Entscheidungen von den Erben gemeinsam getroffen werden müssen[2]. Da bei einer Erbenge­meinschaft jeder Erbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann, jedoch ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen auf schnelle und eindeutige Entscheidungen der Unternehmensführung angewiesen ist, können notwendige wirtschaftliche Entscheidungen blockiert werden. Als Konsequenz wird das Unternehmen bei einer Erbengemeinschaft oft nicht als lebensfähige Einheit erhalten, da zu viele divergierende Interessen aufeinanderprallen[3].

 

Rz. 6

Ebenfalls nicht zu unterschätzen ist die psychologische Komponente. Eine rechtzeitige Regelung sichert, dass alle Entscheidungen in Ruhe abgewogen und auch innerhalb der Familie diskutiert werden können. Der Unternehmer braucht Zeit, um seine Entscheidungen erläutern, prüfen oder gar ändern zu können. Um den Familienfrieden zu wahren, müssen die Betroffenen in der Lage sein, mögliche Konflikte zu ­lösen. Die Angst vor solchen Konflikten sollte aber nicht eine vorausschauende Regelung der Unternehmensnachfolge verhindern[4]. Vielmehr sollte die Unternehmensnachfolge rechtzeitig geregelt werden, damit der Unternehmer den Prozess begleiten und sich bestimmte Kontrollrechte im Hinblick auf das Unternehmen vorbehalten kann.

 

Rz. 7

Die rechtzeitige Gestaltung der Unternehmensnachfolge sichert die Versorgung des Unternehmers und seiner Angehörigen. Gerade bei mittelständischen Unternehmen ist der Unternehmenswert wesentlicher Teil der Alterssicherung. Dabei muss die Weiterführung des Unternehmens oder der angelegte Erlös aus dem Unternehmensverkauf eine ausreichende Existenzgrundlage bis zum Tod des Alteigentümers gewährleisten[5].

 

Rz. 8

Unerlässlich ist eine steueroptimale Gestaltung der Unternehmensnachfolge, um das Unternehmensvermögen zu schonen. Relevant sind u. a. die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven, die Nutzbarmachung von Verlusten zu Lebzeiten, die Verminderung der ErbSt und die Vermeidung von weiteren Steuern, wie z. B. GrESt[6].

[1] Schließmann/Fandrich/Bloehs, Unternehmensnachfolge, 2001, 23ff.; o. V., Fahrplan zur Unternehmensnachfolge, StC 2007, 24, HaufeIndex 1777372.
[2] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 18, Rz. 84.
[3] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 18, Tz. VI.; Nagel, Chefsache Unternehmensnachfolge, 2004, 205ff.
[4] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 8 Rz. 26f.
[5] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 1 Rz. 43f.; Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos, in Handbuch des Fachanwalts: Erbrecht, 2. Aufl. 2007, 1039 Rz. 3ff.
[6] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 1 Rz. 51f.

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