Rz. 161

Der Nießbrauch an einer Beteiligung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Gegenstände, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft überlassen hat. Daher muß an diesen Gegenständen ein besonderes Nießbrauchsrecht bestellt werden. Eine solche Bestellung bietet sich als Ersatzlösung an, wenn die Bestellung an einem Gesellschaftsanteil nicht zulässig ist.

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