Rz. 96

Für die Frage der Einkunftserzielung spielt es keine Rolle mehr, ob das Nutzungsrecht dinglich oder obligatorisch bestellt ist. Auch bei schuldrechtlichen Nutzungsrechten richtet sich die Einkünftezurechnung zwischen Eigentümer und Nutzungsberechtigtem allein nach der Tatbestandsverwirklichung, d. h. demjenigen sind die Einkünfte zuzurechnen, der durch die Teilnahme am Marktgeschehen als Quelleninhaber gilt. Der Nutzungsberechtigte erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn er aufgrund einer gesicherten Rechtsposition — der BFH nennt Miet- oder Leihvertrag — ein Gebäude für eine von vornherein bestimmte Zeit nutzt. Ferner kann sich eine gesicherte Rechtsposition auch aus mündlichen Vereinbarungen, nur stillschweigend im Konsens oder sogar konkludent aus den Umständen ergeben[1]. In Rz. 7 des 3. Nießbrauchserlasses v. 24.7.1998[2] sind obligatorische Nutzungsrechte zugunsten naher Angehöriger nur dann anzuerkennen, wenn der Überlassungsvertrag schriftlich abgeschlossen und das Nutzungsrecht für einen festgelegten Zeitraum, mindestens für die Dauer von einem Jahr, vereinbart worden ist. Bei einem teilweise entgeltlich begründeten Nutzungsrecht ist grundsätzlich ein schriftlicher Mietvertrag erforderlich, während es hier der Festlegung einer Mindestzeit nicht bedarf.

 

Rz. 97

Vermietet der obligatorische Nutzungsberechtigte das Grundstück, hat er die erzielten Einnahmen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. Er darf die vertraglich übernommenen und von ihm getragenen Aufwendungen einschließlich des an den Eigentümer gezahlten Entgelts als Werbungskosten absetzen. Bei bereits bestehenden Nutzungsverträgen kann der Nutzungsberechtigte nur durch eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme (bei dinglichen Nutzungsrechten genügt eine Anzeige an die Mieter) in die Vermieterstellung eintreten[3].

Beim Eigentümer ist das für die Einräumung eines Nutzungsrechts gezahlte Entgelt im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Im übrigen gelten die zu dinglichen Nutzungsrechten gemachten Ausführungen entsprechend. Sofern das gesamte Nutzungsentgelt in einem Kalenderjahr gezahlt worden ist, besteht auch beim obligatorischen Nutzungsrecht die Möglichkeit der Verteilung auf maximal zehn Jahre.

Nutzt der Berechtigte eine ihm unentgeltlich überlassene Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition, darf der Eigentümer AfA auf das Gebäude nicht in Anspruch nehmen, soweit sie auf den Gebäudeanteil entfallen, auf den sich das Nutzungsrecht erstreckt. Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Aufwendungen[4].

[2] BStBl I 1998, 914.
[4] Vgl. 3. Nießbrauchserlaß v. 24.7.1998, BStBl I 1998, 914, Rz. 38.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge