Rz. 98

Behält sich der bisherige Eigentümer bei der Übertragung des Grundstücks ein obligatorisches Nutzungsrecht vor, stellt die Einräumung des Nutzungsrechts keine Gegenleistung des Erwerbers dar. Der Nutzungsberechtigte hat bei der Vermietung des Grundstücks die Einnahmen zu versteuern, er darf die von ihm getragenen Aufwendungen einschließlich des an den Eigentümer gezahlten Entgelts als Werbungskosten absetzen. Der Nutzende darf weiterhin wie zuvor als Eigentümer die AfA für das Gebäude in Anspruch nehmen[1].

Die Finanzverwaltung hat konform mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung also die Behandlung von dinglichen und obligatorischen Nutzungsrechten dogmatisch völlig gleichgestellt, ohne zwischen Zuwendungs- und Vorbehaltsnutzungsrechten zu unterscheiden. Dies dient eindeutig der Rechtsvereinfachung und ist daher uneingeschränkt zu begrüßen. Die Einräumung eines vorbehaltenen obligatorischen Nutzungsrechts wird also nicht als Gegenleistung des Übernehmers angesehen, unabhängig davon, ob das Grundstück im übrigen entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird.

Der Nutzungsberechtigte hat bei Vermietung des Grundstücks die Einnahmen zu versteuern (3. Nießbrauchserlaß v. 24.7.1998, Rz. 52 a.a. O.). Der Nutzende kann die Aufwendungen auf das genutzte Wirtschaftsgut als Werbungskosten absetzen, sofern er zu deren Erbringung zivilrechtlich verpflichtet war. Darüber hinaus ist er zur Vornahme von AfA befugt, und zwar in dem Umfang wie zuvor als Eigentümer.

[1] BFH v. 28.3.1995, IX R 126/89, BStBl II 1997, 121; 3. Nießbrauchserlaß v. 24.7.1998, BStBl I 1998, 914.

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