1.6.1 Unübertragbarkeit

 

Rz. 19

Der Nießbrauch entzieht dem Eigentümer das Nutzungsrecht und entwertet wirtschaftlich das Eigentum. Deshalb bestimmt das Gesetz wenigstens eine zeitliche Begrenzung. So kann der Nießbrauch seinem Bestand nach nicht übertragen[1], vererbt[2] und belastet[3] oder gepfändet werden (Palandt, BGB zu § 1059 Rz. 6; a. A. BGHZ 62, 133).

Zulässig ist jedoch die Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs. Diese Überlassung ist schuldrechtlicher Natur (h.L.; vgl. Palandt, BGB § 1059 Rz. 6 mit weiteren Nachweisen) und daher nicht eintragungsfähig[4]. Der Erwerber des Ausübungsrechts übt daher die aus dem Nießbrauch fließenden, für ihn fremden Rechte im Namen des Nießbrauchers als Quelleninhaber, aber für eigene Rechnung aus. Das Recht auf Ausübung ist pfändbar[5].

[4] Palandt, a.a. O..
[5] Palandt, a.a. O., BGHZ 95, 99.

1.6.2 Gesetzliche Erlöschenstatbestände

 

Rz. 20

Nach dem Gesetz erlischt der Nießbrauch in folgenden Fällen:

  1. durch den Tod des Nießbrauchers[1];
  2. an beweglichen Sachen dadurch, daß der Nießbraucher das Alleineigentum erwirbt[2];
  3. durch Eintritt einer Bedingung oder Frist, falls vereinbart.

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