Rz. 170

Durch die Einbeziehung einzelner Wirtschaftsgüter in die Gewinnermittlung der GmbH & Co. über das Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten hat sich an ihrer ertragsteuerlichen Zurechnung selbst nichts geändert. Sie bleiben nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich und steuerlich im Verfügungsbereich des jeweiligen Gesellschafters. Aus diesem Grund ist eine rechtsgeschäftliche Übertragung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sowie umgekehrt möglich. Bei entgeltlichen Übertragungen zu angemessenen Preisen wird ein voller Gewinnausweis anerkannt. Zu beachten bleibt allerdings, dass hieraus regelmäßig ein laufender Gewinn entsteht, für den keine ertragsteuerliche Vergünstigung besteht. Bei unentgeltlichen Übertragungen sowie Übertragungen gegen Gesellschaftsrechte von Einzelwirtschaftsgütern kann ein Buchwertansatz unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG gebotensein.

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