Rz. 141

Im Anschluss an die Ergebnisverteilung bei KG und anderen vergleichbaren Gesellschaften ist § 15a EStG zu beachten. Danach dürfen die beschränkt haftenden Gesellschafter, insbesondere also die Kommanditisten, entstandene und ihnen zuzurechnende Verluste nur noch bis zur Höhe ihrer Einlage sofort als Verlustausgleich oder -abzug bei der ESt-Veranlagung geltend machen. Höhere Verlustanteile werden zwar im Rahmen der Gewinnfeststellung zugerechnet und gehen damit nicht verloren, müssen aber vorgetragen und können erst mit späteren Gewinnen aus derselben Personengesellschaft verrechnet werden. Ziel des § 15a EStG ist es, Verlustanteile des Kommanditisten vom sofortigen steuerlichen Ausgleich oder Abzug auszuschließen, soweit durch sie ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Ziel ist es dagegen nicht, die Zurechnung von Verlusten oder die Entstehung eines negativen Kapitalkontos auszuschließen. Bewirkt wird dies durch eine zeitlich versetzte Verrechnung bestimmter Verlustanteile des Kommanditisten mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge