Rz. 130

Bei jeder Personengesellschaft, bei der durch die Zusammenarbeit aller Beteiligten ein gemeinsamer Gewinn oder Verlust erzielt wird, hat die Frage seiner Verteilung große Bedeutung. Das gilt einmal im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, zum anderen aber auch im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung. Wegen der Vielzahl der Mitunternehmer oder ihrer unterschiedlichen Beiträge zum gemeinsamen Erfolg treten bei der GmbH & Co. oft praktische Erschwernisse hinzu. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist schließlich dann erhöhte Aufmerksamkeit geboten, wenn zwischen den Gesellschaftern natürliche Interessengegensätze fehlen, was bei einer GmbH & Co. im engeren Sinne (Rz. 11f.) oder der Einmann-GmbH & Co. (Rz. 13f.) regelmäßig der Fall ist. In diesem Punkt zeigen sich im Übrigen Parallelen zur Familien-Personengesellschaft allgemein; hier wie dort sind Personen beteiligt, die einander nicht wie Fremde gegenüberstehen, sodass eine Verteilung des Erfolgs weniger nach objektiven und sachlichen, als vielmehr nach persönlichen oder gegenwärtig günstigen Gesichtspunkten nicht ausgeschlossen ist (im Einzelnen § 15 EStG Rz. 380).

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