Rz. 89

Vom Grundsatz her ist jede GmbH berechtigt und geeignet, als Komplementär in eine KG einzutreten. Ein daneben bestehender eigener Betrieb oder sonst vorhandenes Sachvermögen steht dem nicht entgegen. In diesen Fällen gilt es nur, die einzelnen Tätigkeitsbereiche für steuerliche Zwecke abzugrenzen. Soweit der Betrieb oder das Sachvermögen der GmbH & Co. zur Verfügung gestellt wird – etwa über einen Pachtvertrag –, geht es in deren Gewinnermittlung ein, andernfalls ist hierüber ein gesonderter Vermögensvergleich aufzustellen (s. a. Rz. 101-103). Grundsätzlich ist wegen des erhöhten Haftungsrisikos im Allgemeinen aber davon abzuraten, eine GmbH mit erheblichem Vermögen als Komplementär einzusetzen.

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