3.3.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 86

Nach § 164 HGB ist eine Komplementär-GmbH in erster Linie zur Vertretung und Geschäftsführung der GmbH & Co. berufen. Sie übt ihre Befugnisse und Pflichten in dieser Rechtsstellung im Allgemeinen durch ihre Geschäftsführer aus, die dabei unmittelbar für die GmbH, mittelbar aber zugleich für die GmbH & Co. tätig werden. Mit der Komplementär-Stellung ist außerdem die unbeschränkte Haftung für alle Verbindlichkeiten der KG verbunden.[1] In diesem Zusammenhang kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob und in welcher Höhe eine Geld- oder Sacheinlage bei der GmbH & Co. geleistet wurde.

[1] BGH v. 9.12.2014, II ZR 360/13, MDR 2015, 287: Verstoß gegen § 30 GmbHG bei Auszahlung aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG und Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH; Gummert, DStR 2015, 761.

3.3.2 GmbH ohne eigenen Betrieb

 

Rz. 87

Im Normalfall der GmbH & Co., insbesondere bei der GmbH & Co. im engeren Sinne, ist die Komplementär-GmbH nur gegründet worden, um als persönlich haftender Gesellschafter in eine KG einzutreten. Sie verfügt aus diesem Grund weder über einen eigenen Betrieb noch sonst über größere Vermögenswerte. Ihr Beitrag erschöpft sich regelmäßig in der Vertretung, Geschäftsführung und Haftung, was aber der Stellung als Mitunternehmer keinesfalls widerspricht (Rz. 71f.).

 

Rz. 88

Wegen der Beschränkung in der Stellung als Komplementär auf reine Dienst- und Duldungsleistungen ist es in der Praxis üblich, einer einzigen GmbH die Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters bei mehreren GmbH & Co. zu übertragen. Auch diese Art der Gestaltung ist handels- und steuerrechtlich nicht zu beanstanden, solange keine Interessenkonflikte entstehen.

3.3.3 GmbH mit eigenem Betrieb

 

Rz. 89

Vom Grundsatz her ist jede GmbH berechtigt und geeignet, als Komplementär in eine KG einzutreten. Ein daneben bestehender eigener Betrieb oder sonst vorhandenes Sachvermögen steht dem nicht entgegen. In diesen Fällen gilt es nur, die einzelnen Tätigkeitsbereiche für steuerliche Zwecke abzugrenzen. Soweit der Betrieb oder das Sachvermögen der GmbH & Co. zur Verfügung gestellt wird – etwa über einen Pachtvertrag –, geht es in deren Gewinnermittlung ein, andernfalls ist hierüber ein gesonderter Vermögensvergleich aufzustellen (s. a. Rz. 101-103). Grundsätzlich ist wegen des erhöhten Haftungsrisikos im Allgemeinen aber davon abzuraten, eine GmbH mit erheblichem Vermögen als Komplementär einzusetzen.

3.3.4 Einschränkung der Rechtsstellung

 

Rz. 90

Für die Beteiligung der Komplementär-GmbH ist eine Kapitaleinlage nicht erforderlich (Rz. 72). Der Gesellschaftsbeitrag kann auch in geldwerten Leistungen bestehen, z. B. in der Geschäftsführung und Übernahme der Haftung. Durch den vertraglichen Ausschluss von Geld- oder Sacheinlagen wird eine Kapitalbildung der GmbH innerhalb der KG vermieden. Zwar bleibt das vorhandene Vermögen der KG gesamthänderisch gebunden, schuldrechtlich kann aber durchaus vereinbart werden, dass der GmbH im Fall ihres Ausscheidens eine Beteiligung an den stillen Reserven nicht zustehen soll. Im Rahmen einer derartigen Vereinbarung ist es auch zulässig, die Komplementär-GmbH von einer Beteiligung am Gewinn oder Verlust der GmbH & Co. gänzlich auszuschließen. Dadurch wird die Mitunternehmerstellung nicht gefährdet.[1] Ebenso hat der BFH die Mitunternehmerstellung bei einem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter bejaht, dabei allein auf die nicht entziehbare Außenvertretungsbefugnis abgestellt und deren Einschränkungen im Innenverhältnis keine Bedeutung beigemessen.[2]

 

Rz. 91

In der Praxis ist es aus diesem Grund üblich, die Komplementär-GmbH ohne Einlage zu beteiligen, ihr neben einem vollständigen Auslagenersatz nur eine angemessene Vergütung für die Risikoübernahme zu gewähren und im Fall des Ausscheidens nur die bestehenden zivilrechtlichen Forderungen auszuzahlen.

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