Rz. 248

Im nationalen Recht ist im Hinblick auf die internationale Besteuerung im Zusammenhang mit der GmbH & Co. KG zu unterscheiden zwischen der Beteiligung eines ausl. Mitunternehmers an einer inländischen GmbH & Co. KG (Inbound-Sachverhalt) und der Beteiligung eines inländischen Mitunternehmers an einer ausl. GmbH & Co. KG (Outbound-Sachverhalt). In ersterem Fall stellt sich insbesondere die Frage der beschr. Steuerpflicht, was inländische Einkünfte i. S. v. § 49 EStG voraussetzt. In letzterem Fall stellt sich vor allem die Frage der Anrechnung ausl. Steuern, was – wenn nicht ein DBA besteht (§ 34c Abs. 6 S. 1 EStG) – ausl. Einkünfte i. S. v. § 34c EStG voraussetzt. In beiden Fällen richtet sich die Einkünftequalifikation uneingeschränkt nach innerstaatlichen Grundsätzen, weshalb i. d. R. gewerbliche Einkünfte vorliegen.

 

Rz. 249

Beteiligt sich ein aus. Mitunternehmer an einer inländischen GmbH & Co. KG, so erzielt er Einkünfte i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, die insbesondere unter der Voraussetzung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu inländischen Einkünften führen, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Dies setzt zunächst die Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 AO voraus, wobei von einer Mitunternehmerschaft unterhaltene Betriebsstätten den Mitunternehmern anteilig zugerechnet werden.[1]

Ferner müssen die Einkünfte der inländischen Betriebsstätte auch zu zuzuordnen sein. Die Zuordnung richtet sich grundsätzlich nach Veranlassungsgesichtspunkten.[2]

Vorrangig zu beachten ist allerdings die in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vom BFH erkannte Zuordnungsfunktion (Rz. 109).

Die macht eine Veranlassungsprüfung jedenfalls für das Sonderbetriebsvermögen – anders als für das Gesamthandsvermögen[3] – obsolet bzw. reduziert sie auf Fälle, in denen die GmbH & Co. KG sowohl im Inland als auch im Ausland Betriebsstätten unterhält. Demnach unterliegt der ausl. Mitunternehmer regelmäßig mit Gewinnanteil und Sonderbetriebsergebnis der beschr. Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

 

Rz. 250

Die vorstehenden Ausführungen gelten im umgekehrten Fall entsprechend. Demnach erzielt der inländische Mitunternehmer mit Gewinnanteil und Sonderbetriebsergebnis regelmäßig ausl. Einkünfte i. S. v. § 34d EStG.

[2] BFH v. 29.11.2017, I R 58/15, BFH/NV 2018, 684; Hagemann, NWB 2018, 1687.
[3] BFH v. 29.11.2017, I R 58/15, BFH/NV 2018, 684 für die Notwendigkeit einer Veranlassungsprüfung für das Gesamthandsvermögen.

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