Rz. 237

Wegen der Erzielung von Einkünften, die steuerlich mehreren Personen zuzurechnen sind, wird für die GmbH & Co. gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchgeführt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann eine GmbH & Co. nicht nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch nichtgewerbliche Einkünfte erzielen (Rz. 26 und 82). In diesen Fällen ist eine gesonderte – und einheitliche – Feststellung für nichtgewerbliche Einkünfte durchzuführen.

Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinns einer Personengesellschaft, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt. Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige Gewinn alleine zugerechnet wurde.[1]

 

Rz. 237a

Die einheitliche Feststellung des Gewinns und Verlusts kann gem. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO nur unterbleiben, wenn ein Fall von geringerer Bedeutung vorliegt, was bei einer GmbH & Co. regelmäßig nicht zutreffen wird. Geringere Bedeutung ist auch nicht gegeben, eine Feststellung also durchzuführen, wenn bei einer Einmann-GmbH & Co. die Komplementär-GmbH einen Festbetrag als Gewinnanteil erhält.[2]

 

Rz. 238

Andererseits darf ein Bescheid über eine Gewinnfeststellung nicht ergehen, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür fehlen, insbesondere, wenn keine Mitunternehmerschaft besteht. In diesen Fällen erteilen die FÄ ablehnende Bescheide, die als negative Gewinnfeststellungsbescheide bezeichnet werden. Denkbar und zulässig ist auch ein kombiniert positiv-negativer Bescheid, wenn die Mitunternehmerschaft einiger, nicht aber aller Beteiligten verneint wird.[3]

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