Rz. 61

Als eine weitere Sonderform wurde die GmbH & Co. GbR entwickelt.[1] Die Zielvorstellung bestand darin, für eine Gruppe von Investoren gemeinsame Vermögensanlagen zu beschaffen und zu verwalten und im Rahmen der Verwaltung sowohl eine zivilrechtliche Haftungsbegrenzung als auch ertragsteuerliches Betriebsvermögen zu erreichen. In dieser Situation bietet sich regelmäßig die GmbH & Co. KG als sinnvolle Rechtsform an.

 

Rz. 62

Eine Schein-KG kann ebenfalls gewerblich geprägt sein. Es handelt sich hierbei um eine als KG im Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, die der Art oder dem Umfang nach kein Handelsgewerbe ausübt. Trotz Eintragung im Handelsregister ist die Schein-KG keine KG, sondern eine GbR, bei der die Außenhaftung allerdings aufgrund ihres Auftretens als KG wie bei einer KG beschränkt ist. Daher rechtfertigt sich bei einer Schein-GmbH & Co. KG die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.[2]  Wenn zugleich die ebenfalls beteiligte GmbH allein zur Geschäftsführung und Vertretung berufen wird, ist damit die gewerbliche Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erreicht (§ 15 EStG Rz. 291).

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