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Die vorstehend herausgestellte Möglichkeit einer Trennung von Geschäftsführung und Kapital oder Beteiligung erweist sich bei einer Unternehmernachfolge als besonders vorteilhaft. Hier gilt das Interesse der kontinuierlichen Weiterführung des Unternehmens und der Sicherung der Rechte der Erben.[1] Gerade wenn eine starke Persönlichkeit als Unternehmensführer ausfällt, ist aus der Familie oft (noch) kein geeigneter Nachfolger vorhanden. In derartigen Krisensituationen ist den Belangen aller Beteiligten am besten und schnellsten gedient, wenn eine GmbH als Komplementär bereit steht, für die ein zweiter oder dritter Geschäftsführer verpflichtet wird.

Vor allem für mittelständische Familienunternehmen ist daher die GmbH & Co. eine sinnvolle Lösung. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass rechtzeitig umgewandelt wird und eine Vertrauensperson als geeigneter zweiter Geschäftsführer zur Verfügung steht.

[1] Ott, GmbH-Stpr 2020, 129; Wulf, NWB 2020, 1493; Demuth/Butenberg/Schubert, NWB-EV 2019, 27 und 53.

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