Rz. 37

Der wichtigste Vorzug einer GmbH & Co. KG gegenüber einer normalen KG ist naturgemäß die begrenzte Haftung aller Gesellschafter, auch die der Komplementäre. Zwar ist die Komplementär-GmbH in ihrer Haftung für Schulden der KG keinesfalls auf einen festen Betrag beschränkt. Sie haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG vielmehr mit ihrem gesamten Vermögen, das sehr wohl mehr als das Stammkapital ausmachen kann. In der Praxis tritt eine Begrenzung jedoch dadurch ein, dass die Gesellschafter der GmbH deren Vermögen auf einen bestimmten Höchstbetrag festlegen und dadurch das Haftungsrisiko steuern. Die Gesellschafter der GmbH haften nicht selbst bzw. nur mittelbar mit ihren in das GmbH-Vermögen geleisteten Einlagen.

 

Rz. 38

Die gleichen Rechtsfolgen sind naturgemäß auch dadurch zu erreichen, dass eine natürliche Person ohne Vermögen als Komplementär eingesetzt wird. Dadurch würde die Begrenzung der Haftung für die Kommanditisten als Kapitalgeber in entsprechender Weise eintreten wie bei einer mit dem Mindestvermögen ausgestatteten GmbH. Es hat in der Praxis auch an Beispielen hierfür nicht gefehlt (sog. angestellte Komplementäre); in diesen Fällen treten aber regelmäßig zwei andere Probleme auf: Zunächst ist es nicht leicht, eine geeignete natürliche Person zu finden, die das Risiko einer vollen Haftung übernimmt, weil Schulden aus fehlgeschlagenen Unternehmungen ihre finanzielle Zukunft stark belasten können. Des Weiteren entspricht die Unternehmensführung durch den eingesetzten Komplementär möglicherweise nicht den Vorstellungen und Wünschen der Kommanditisten. Eine für notwendig erachtete Einflussnahme bereitet Schwierigkeiten, und eine kurzfristige Trennung schafft negative und damit unerwünschte Publizität.

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