2.2.1 Zielsetzung

 

Rz. 36

Wie unter Rz. 16 dargestellt, war der Wunsch nach einer Verringerung der ertragsteuerlichen Doppelbelastung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung Ausgangspunkt für die historische Entwicklung der GmbH & Co. Die Attraktivität dieser Gesellschaftsform beruht darauf, dass sich Vorteile der KG (z. B. direkte Zurechnung von Verlusten an die Mitunternehmer) mit solchen der GmbH (z. B. günstige Besteuerung bei Gewinnthesaurierung) kombinieren lassen.[1]

[1] Zum Vorteilhaftigkeitsvergleich Rux, in HSO Premiumonline, Haufe-Index 1344545.

2.2.2 Haftungsbeschränkung

 

Rz. 37

Der wichtigste Vorzug einer GmbH & Co. KG gegenüber einer normalen KG ist naturgemäß die begrenzte Haftung aller Gesellschafter, auch die der Komplementäre. Zwar ist die Komplementär-GmbH in ihrer Haftung für Schulden der KG keinesfalls auf einen festen Betrag beschränkt. Sie haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG vielmehr mit ihrem gesamten Vermögen, das sehr wohl mehr als das Stammkapital ausmachen kann. In der Praxis tritt eine Begrenzung jedoch dadurch ein, dass die Gesellschafter der GmbH deren Vermögen auf einen bestimmten Höchstbetrag festlegen und dadurch das Haftungsrisiko steuern. Die Gesellschafter der GmbH haften nicht selbst bzw. nur mittelbar mit ihren in das GmbH-Vermögen geleisteten Einlagen.

 

Rz. 38

Die gleichen Rechtsfolgen sind naturgemäß auch dadurch zu erreichen, dass eine natürliche Person ohne Vermögen als Komplementär eingesetzt wird. Dadurch würde die Begrenzung der Haftung für die Kommanditisten als Kapitalgeber in entsprechender Weise eintreten wie bei einer mit dem Mindestvermögen ausgestatteten GmbH. Es hat in der Praxis auch an Beispielen hierfür nicht gefehlt (sog. angestellte Komplementäre); in diesen Fällen treten aber regelmäßig zwei andere Probleme auf: Zunächst ist es nicht leicht, eine geeignete natürliche Person zu finden, die das Risiko einer vollen Haftung übernimmt, weil Schulden aus fehlgeschlagenen Unternehmungen ihre finanzielle Zukunft stark belasten können. Des Weiteren entspricht die Unternehmensführung durch den eingesetzten Komplementär möglicherweise nicht den Vorstellungen und Wünschen der Kommanditisten. Eine für notwendig erachtete Einflussnahme bereitet Schwierigkeiten, und eine kurzfristige Trennung schafft negative und damit unerwünschte Publizität.

2.2.3 Trennung von Geschäftsführung und Kapital

 

Rz. 39

Ein weiterer wichtiger Vorteil ist die mögliche Trennung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse (des Managements) von der kapitalmäßigen Gesellschafterstellung. Auf diese Weise sind ähnliche Verhältnisse gestaltbar wie bei einer reinen Kapitalgesellschaft, wo die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder keinesfalls immer zum Kreis der Gesellschafter oder Aktionäre zählen.

 

Rz. 40

Wenn von den Kommanditisten niemand bereit oder in der Lage ist, die Geschäfte der Komplementär-GmbH zu führen, kann diese Aufgabe einem sachkundigen Dritten übertragen werden, ohne dass er zugleich in die Gesellschafterstellung einrückt. Der Geschäftsführer der GmbH unterliegt in diesem Fall auch nicht dem Haftungsrisiko, das mit einer Stellung als persönlich haftender Gesellschafter regelmäßig verbunden ist.[1]

[1] Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers s. § 43 GmbHG und § 15a Abs. 1 InsO; z. B. BGH v. 24.9.2019, II ZR 248/17, ZinSO 2020, 141; BGH v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164; BGH, Urteil v. 11.2.2020, II ZR 427/18, NJW 2020 S. 8.

2.2.4 Unternehmernachfolge

 

Rz. 41

Die vorstehend herausgestellte Möglichkeit einer Trennung von Geschäftsführung und Kapital oder Beteiligung erweist sich bei einer Unternehmernachfolge als besonders vorteilhaft. Hier gilt das Interesse der kontinuierlichen Weiterführung des Unternehmens und der Sicherung der Rechte der Erben.[1] Gerade wenn eine starke Persönlichkeit als Unternehmensführer ausfällt, ist aus der Familie oft (noch) kein geeigneter Nachfolger vorhanden. In derartigen Krisensituationen ist den Belangen aller Beteiligten am besten und schnellsten gedient, wenn eine GmbH als Komplementär bereit steht, für die ein zweiter oder dritter Geschäftsführer verpflichtet wird.

Vor allem für mittelständische Familienunternehmen ist daher die GmbH & Co. eine sinnvolle Lösung. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass rechtzeitig umgewandelt wird und eine Vertrauensperson als geeigneter zweiter Geschäftsführer zur Verfügung steht.

[1] Ott, GmbH-Stpr 2020, 129; Wulf, NWB 2020, 1493; Demuth/Butenberg/Schubert, NWB-EV 2019, 27 und 53.

2.2.5 Kapitalbeschaffung

 

Rz. 42

Die GmbH & Co. kann auch die Beschaffung von zusätzlichem Kapital erleichtern. Anders als bei einer reinen GmbH muss eine Beteiligung oder Kapitalerhöhung bei der GmbH & Co. nicht mit einer Einräumung oder Erhöhung der Gesellschafterstellung bei der Komplementär-GmbH einhergehen. Sie ist zudem mit geringeren Formalitäten verbunden.

 

Rz. 43

Der Vorteil einer vereinfachten Kapitalzuführung bei der KG ohne Änderung der Rechts- und Machtverhältnisse bei der Komplementär-GmbH kommt allerdings oftmals nur den Personen oder Personengruppen innerhalb der Komplementär-GmbH zugute. Sie werden dadurch in die Lage ver...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge