Rz. 64

Das Steuerrecht betrachtet und behandelt die GmbH & Co. – dem Handelsrecht folgend – als KG und damit als Personengesellschaft. Die Besonderheit, dass ein oder der einzige Komplementär eine GmbH ist, ändert hieran nichts. Es bleibt auch ohne Bedeutung, ob eine GmbH & Co. im weiteren oder i. e. S. vorliegt (Rz. 10-12).

 

Rz. 64a

Die Beurteilung der GmbH & Co. als KG ist für das Steuerrecht im Allgemeinen ohne Relevanz, wenn man von der Spezialvorschrift des § 15a EStG einmal absieht. Entscheidend sowohl für die Frage der Art der Einkünfte als auch ihrer Ermittlung ist vielmehr das Kriterium der Mitunternehmerschaft. In Zweifelsfällen sind auch hier die Grundsätze der Behandlung von Mitunternehmerschaften heranzuziehen (§ 15 EStG Rz. 213ff.). Daher finden sich bei der GmbH & Co. auch alle Probleme wieder, die typisch für die Behandlung von Mitunternehmerschaften sind. Sie betreffen zunächst die Anerkennung der Mitunternehmerschaft dem Grunde nach, den Kreis der Mitunternehmer, das Sonderbetriebsvermögen, die Sondervergütungen und die Sonderbetriebsausgaben sowie schließlich die Angemessenheit der Gewinnverteilung.

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