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Die Gesellschaftsform der GmbH & Co. war in ihrer langjährigen Entwicklungsgeschichte sowohl zivil- als auch steuerrechtlich zunächst sehr umstritten. Äußerer Anlass des Streits war im Übrigen die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt sein kann. Erst später kam die Sonderstellung als Komplementär hinzu und damit – im Ergebnis – die Einschränkung der Haftung für alle Beteiligten. Die Gründe für den einstmaligen Widerstand bei den Gerichten und der Finanzverwaltung lagen in der Sorge um die Gläubiger und den Fiskus. Auch eine Steuerberatungsgesellschaft kann die Rechtsform einer GmbH & Co. KG haben (§ 49 Abs. 2 StBerG).[1]

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG darf (derzeit) nicht zugelassen werden.[2]

Eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Kommission von Expertinnen und Experten hat im April 2020 einen vollständigen Gesetzentwurf zur Neukodifikation des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Die Kommission empfiehlt, das bisherige Per-se-Verbot der GmbH & Co. KG für die freien Berufe zu beseitigen.[3]

[1] Kamps/Wollweber, DStR 2009, 926; Wertenbruch, NZG 2019, 1081.
[3] Roßkopf, AnwBl 2020, 19; Hasenstab/Schröder, AnwBl 2019, 150.

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