Rz. 44

Neben den vorstehend beschriebenen zivil- und handelsrechtlichen Vorzügen sprechen nach wie vor auch steuerliche Aspekte für die Wahl der GmbH & Co.

Als Personengesellschaft ist sie selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Alle Erträge und Vermögenswerte fließen vielmehr unmittelbar in die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschafter ein. Sind positive Ergebnisse zu berücksichtigen, entfällt eine doppelte Erfassung bei der ESt, liegen negative Ergebnisse vor, mindern die anteiligen Beträge – vorbehaltlich des § 15a und § 15b EStG – unmittelbar die ESt der einzelnen Beteiligten. Ferner ist die auf den Gewerbebetrieb anfallende GewSt anteilig bei der ESt der Mitunternehmer nach § 35 EStG anrechenbar (§ 35 EStG 117ff.).

 

Rz. 45

Insbesondere die direkte Zurechnung von Verlusten bei den Beteiligten hat die Entwicklung der GmbH & Co. seit 1970 positiv beeinflusst. Neben der GmbH & Co. wurde ebenso die Entwicklung der GmbH & atypisch Still begünstigt, die in diesem Zusammenhang und für diese Zwecke eingesetzt wurde. Nachdem Rspr. und Finanzverwaltung ihre zunächst restriktive Haltung zur Frage einer angemessenen Gewinn- und Verlustverteilung aufgegeben hatten, war es möglich geworden, selbst risikoreiche Geschäfte ohne persönliche und unbeschränkte Haftung aufzunehmen und zugleich die entstandenen Verluste sofort steuerwirksam werden zu lassen. Ungewöhnliche Gestaltungen mit unerwünschten handels- und steuerrechtlichen Auswirkungen haben schließlich sogar den Gesetzgeber veranlasst, bestimmten Verlusten die sofortige Anerkennung zu versagen.[1]

 

Rz. 46

Seit der ErbSt-Reform zum 1.1.2009 werden sämtliche Vermögensarten zum gemeinen Wert bewertet. Die Verschonungsabschläge im Betriebsvermögen sind allerdings an weitere Voraussetzungen gebunden. Sog. Verwaltungsvermögen ist im Rahmen der ErbSt nicht begünstigt (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG).[2]

 

Rz. 46a

Schließlich wird bei der Übertragung von Grundstücken vom Gesellschafter auf seine Gesellschaft (§ 5 GrEStG) und umgekehrt (§ 6 GrEStG) bei Personengesellschaften in Höhe der verbleibenden eigenen Beteiligungsquote keine GrESt erhoben.

 

Rz. 47

Die GmbH & Co. bietet auch Vorteile i. S. v. steuerlicher Sicherheit und Gestaltungsmöglichkeit für den Erbfall, wenn ein Einzelunternehmer mehrere Erben hinterlässt, von denen nur einer als Unternehmensnachfolger in Betracht kommt.

Der Erbfall selbst und die folgende Erbauseinandersetzung sind als zwei selbstständige Rechtsvorgänge anzusehen.[3] Während der erstgenannte Vermögensübergang zu einem gemeinsamen und immer unentgeltlichen Erwerb führt, bildet der zweitgenannte Trennungsvorgang regelmäßig ein Veräußerungs- bzw. Anschaffungsgeschäft, soweit das im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernommene Vermögen die Erbquote über- oder unterschreitet. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Wertung durch die Rspr. angeschlossen.[4] Danach ist es im Fall der Beteiligung an einer Personengesellschaft möglich, durch eine sog. qualifizierte Nachfolgeklausel der Erbauseinandersetzung den Charakter der Entgeltlichkeit zu nehmen, da bei der qualifizierten Nachfolgeklausel nicht alle Miterben, sondern nur einer oder einzelne von mehreren Miterben dem Erblasser in seiner Gesellschafterstellung folgen.[5] Dies hat zur Folge, dass nur die qualifizierten Miterben, nicht dagegen die nicht qualifizierten Miterben als Mitunternehmer anzusehen sind (kein Durchgangserwerb).[6] Zahlen die qualifizierten Erben an die nicht qualifizierten Miterben Abfindungen, entstehen deshalb weder Veräußerungsgewinne noch Anschaffungskosten.[7] Der Sachverhalt der Beteiligung an einer Personengesellschaft kann für einen Einzelunternehmer erreicht werden, indem eine Einmann-GmbH & Co. eingerichtet wird (Rz. 13f.).

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