Rz. 44

Nach § 15a Abs. 8 S. 2 UStG, der durch das JStG 2010[1] und nach § 27 Abs. 16 UStG mit Wirkung v. 1.1.2011 gilt, liegt eine Änderung der Verhältnisse auch bei einer Veräußerung oder Entnahme von Grundstücken vor, für die der Vorsteuerabzug wegen gemischter unternehmerischer und nichtunternehmerischer Verwendung nach § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war. Es liegt hier eine Folgeänderung zum § 15 Abs. 1b UStG vor. Bei der Veräußerung oder Entnahme kann ein Grundstück, für das der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG teilweise ausgeschlossen war, bei wirksamer Option zur Steuerpflicht mit der vollen USt belastet sein. Um Nachteile zu vermeiden, sieht § 15a Abs. 8 S. 2 UStG auch für diese Fälle eine Vorsteuerberichtigung vor. Voraussetzung für eine Korrektur ist die vorherige vollständige Zuordnung des Grundstücks zum Unternehmen.

 

Rz. 45

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen sind nicht steuerbar (§ 1 Abs. 1a UStG). § 1 Abs. 1a S. 3 UStG bestimmt, dass bei einer Geschäftsveräußerung der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers tritt. Dies hat insbesondere Bedeutung für die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Ergänzend hierzu bestimmt § 15a Abs. 10 UStG, dass bei einer Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG der für das übertragene Wirtschaftsgut geltende Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Hieraus folgt, dass im Falle einer Geschäftsveräußerung beim Erwerber kein neuer Berichtigungszeitraum beginnt, er vielmehr in den alten eintritt und ihn fortsetzt. Eine Unternehmensfortsetzung wird unterstellt. Liegt in der Veräußerung eines Grundstücks zugleich eine Betriebsveräußerung, wird nicht der laufende Gewinn, sondern der Veräußerungsgewinn gemindert.[2]  Befindet sich das Grundstück im Privatvermögen und wird es veräußert, ist der Veräußerungsberichtigungsanspruch als Werbungskosten abziehbar.[3]

[1] BGBl I 2010, 1768.
[3] BFH v. 17.3.1992, IX R 55/90, BStBl II 1993, 17; BFH v. 8.12.1992, IX R 105/89, BStBl II 1993, 656; Frey, DStR 1993, 502; Prinz FR 1993, 399; a. A. Stuhrmann, FR 1984, 171; Stuhrmann, StbJb 93/93, 217.

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