Rz. 10
Die Vorschrift ist mehrfach geändert worden:
- Durch G. v. 20.12.2001[1] wurde § 9b Abs. 1 S. 2 EStG aufgehoben.
- Durch G. v. 18.12.2013[2] wurde § 9b Abs. 2 EStG entsprechend einer vorgehenden Änderung des UStG (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG)[3] angepasst. Es muss nunmehr bei Einnahmen aus Berichtigungen ein Zusammenhang mit einer Einkunftsart bestehen, und Ausgaben dem Betrieb oder dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Nach § 52 Abs. 23f EStG ist § 9b Abs. 2 n. F. auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse i. S. v. § 15a UStG anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 eingetreten sind.
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