Rz. 13

Gewährt wird Empfängern von bestimmten sonstigen Einkünften ein Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG in Höhe von 102 EUR. Hierzu gehören in abschließender Aufzählung wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG), von Einkünften aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1a EStG erfüllt sind (§ 22 Nr. 1a EStG) sowie von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG). § 9a S. 1 Nr. 3 EStG wurde mit dem JStG 2010 um einen Hinweis auf § 22 Nr. 1b und Nr. 1c EStG ergänzt, um sicherzustellen, dass der Pauschbetrag von 102 EUR auch bei Einkünften aus Versorgungsleistungen und Ausgleichszahlungen gewährt wird. Ab Vz 2015 wurde dieser Hinweis auf § 22 Nr. 1b und Nr. 1c EStG gestrichen, denn der Gesetzgeber fasste die Tatbestände des § 22 Nrn. 1a bis 1c EStG in § 22 Nr. 1a EStG n. F. zusammen (Rz. 4). Hat der Stpfl. sowohl Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG als auch i. S. d. Nr. 1a und/oder der Nr. 5, so steht ihm der Pauschbetrag nur einmal zu. Der Pauschbetrag steht den Stpfl. in vollem Umfang zu, auch wenn er die Leistungen und Zahlungen nicht im gesamten Vz bezogen hat. Ehegatten wird der Pauschbetrag nur einmal im Vz gewährt. Der Pauschbetrag erfasst nur die Leistungen und Zahlungen nach § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG und wird nur einmal gewährt. Daneben können Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus § 22 Nr. 2 bis 4 EStG berücksichtigt werden.

Der Werbungskosten-Pauschbetrag darf nach § 9a S. 2 EStG nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

Der Pauschbetrag von 102 EUR steht auch im Fall der Zusammenveranlagung jedem Ehegatten zu, soweit er selbst Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1, 1a oder 5 EStG hat, also z. B. selbst Gläubiger der Unterhaltsforderung ist.[1]

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