Rz. 9

Der Anbieter des von der Entnahme betroffenen Vertrags darf nach Erhalt der Mitteilung den Entnahmebetrag auszahlen. Nach der Auszahlung hat er der zentralen Stelle auf dem vorgeschriebenen datentechnischen Weg

  • den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,
  • die Summe der bis dahin gutgeschriebenen Zulagen,
  • die Summe der bis dahin geleisteten Altersvorsorgebeiträge,
  • den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung

jeweils bezogen auf den betroffenen Altersvorsorgevertrag mitzuteilen. Dies hat spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Ablauf des Auszahlungsmonats zu erfolgen.

Diese Angaben versetzen die ZfA in die Lage, die Entwicklung des Wohnförderkontos nachzuvollziehen und die gesonderte Feststellung nach Abs. 3 durchzuführen.

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