Rz. 9
Der Anbieter des von der Entnahme betroffenen Vertrags darf nach Erhalt der Mitteilung den Entnahmebetrag auszahlen. Nach der Auszahlung hat er der zentralen Stelle auf dem vorgeschriebenen datentechnischen Weg
- den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,
- die Summe der bis dahin gutgeschriebenen Zulagen,
- die Summe der bis dahin geleisteten Altersvorsorgebeiträge,
- den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung
jeweils bezogen auf den betroffenen Altersvorsorgevertrag mitzuteilen. Dies hat spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Ablauf des Auszahlungsmonats zu erfolgen.
Diese Angaben versetzen die ZfA in die Lage, die Entwicklung des Wohnförderkontos nachzuvollziehen und die gesonderte Feststellung nach Abs. 3 durchzuführen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen