Rz. 15

Gesetzlicher Regelfall ist die Rückabwicklung der Zahlungsströme über den Anbieter. Bei Gewähr von Zulagen ist Anspruchsberechtigter der Zulageberechtigte, zugunsten dessen Konto die Zulagen vom Anbieter zunächst gutgeschrieben werden. Dieses Konzept kehrt sich bei der Rückabwicklung um: Da die Auszahlung nur an den Anbieter erfolgt, ohne dass der Zulageberechtigte die Verfügungsbefugnis über die Zulage erlangt (Rz. 7), ist die Rückforderung vorrangig im maschinellen Verfahren an den Anbieter zu richten. Einen direkten Durchgriff auf das sonstige Vermögen des Zulageberechtigten vor der Rückforderung vom bestehenden Vertrag beim Anbieter schließt der Gesetzgeber aus.

4.3.1 Belastung Zulageberechtigten-Konto

 

Rz. 15a

Grundsätzlich belastet der Anbieter den bei ihm zugunsten des Zulageberechtigten geführten Vertrag in Höhe der mitgeteilten Rückforderung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Saldo des Kontos durch diesen Vorgang negativ wird, z. B. kurz nach Abschluss eines Altersvorsorgevertrags, wenn die Kosten des Vertrags die bis dahin geleisteten Beiträge übersteigen. Die uneingeschränkte Belastung ist im Regelfall auch sachgerecht, da ein Ausgleich des negativen Saldos im Laufe der mehrjährigen Ansparphase regelmäßig zu erwarten ist. Der Anbieter haftet zudem nicht unbeschränkt, sondern maximal für die Summe aller gewährten Zulagen.

Ausnahmen vom Grundsatz der Rückabwicklung über den Anbieter bestehen bei beendetem und abgewickeltem Vertragsverhältnis (Rz. 16). In Fällen des § 90 Abs. 3a EStG wird dieser Grundsatz modifiziert (Rz. 16a).

4.3.2 Anmeldung und Abführung der Rückforderungsbeträge

 

Rz. 15b

Wie auch bei Gewähr der Altersvorsorgezulage sieht das Gesetz bei Abführung der Rückforderungsbeträge ein gebündeltes Vorgehen vor. Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge muss der Anbieter bis zum zehnten Tag des, dem Kalendervierteljahr folgenden, Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle anmelden und an diese abführen (§ 90 Abs. 3 S. 3 EStG). Damit wird eine Vielzahl von Einzelüberweisungen vermieden.

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