Rz. 7

Die Auszahlung erfolgt an den Anbieter, nicht an den Zulageberechtigten selbst. Hinter dieser Regelung steht das gesetzgeberische Ziel, dass die Beiträge, Erträge und Zulagen in der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen sollen, um auf diese Weise das Absinken des Rentenniveaus abzumildern.[1] Der Zulageberechtigte hat somit keinen Anspruch auf Auszahlung an sich, sondern auf Auszahlung zu seinen Gunsten an den Anbieter.[2] Der Zulageberechtigte kann grundsätzlich nicht frei über die Zulage verfügen (§ 93 EStG Rz. 10). Insofern besteht ein qualitativer Unterschied zwischen Zulage und Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG. Bei Letzterem ist die über den Betrag der Altersvorsorgezulage hinausgehende Verringerung der ESt schon bei Festsetzung derselben zu berücksichtigen, der finanzielle Vorteil steht dem Zulageberechtigten insoweit sofort zur Verfügung.

[2] Hamacher, in H/H/R EStG/KStG, § 90 EStG Rz. 6; Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 90 EStG Rz. 6.

3.1.1 Auszahlungszeitpunkt

 

Rz. 7a

Die Zulagen werden zu den Auszahlungsterminen am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen (§ 15 S. 1 AltvDV). Welche Zulagen zum jeweiligen Auszahlungstermin angewiesen werden, regelt § 15 S. 2 AltvDV.

Ab 1.1.2024 erfolgt die Auszahlung nicht mehr, sobald die Zulage erstmalig ermittelt wurde, sondern erst, nachdem auch das in § 91 EStG vorgeschriebene Überprüfungsverfahren abgeschlossen wurde (§ 90 Abs. 2 S. 1 EStG in der Fassung des JStG 2022, BGBl I 2022, 2294).

3.1.2 Eine Sammelüberweisung pro Anbieter

 

Rz. 7b

Der Gebrauch des Plurals in § 90 Abs. 2 S. 1 EStG ("den Zulageberechtigten") bedeutet, dass je Anbieter von der zentralen Stelle quartalsweise eine (Sammel-)Überweisung mit dem Gesamtbetrag aller auf diesen Anbieter entfallenden Zulagen vorzunehmen ist. Um dem Anbieter die Zuordnung dieses Gesamtbetrags zu den einzelnen Verträgen der Zulageberechtigten zu ermöglichen, bestimmt § 12 Abs. 2 S. 1 AltvDV, dass die zentrale Stelle den Gesamtbetrag nach Zulageberechtigten aufschlüsseln muss.

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