Rz. 30

Der Anbieter muss die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs sowie Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten erfassen und der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung übermitteln (§ 89 Abs. 2 S. 2 EStG, ggf. über Verweis des § 89 Abs. 3 S. 3 EStG).

 

Rz. 31

Die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge muss der Anbieter bis zum Ende des folgenden Monats an die zentrale Stelle übermitteln (§ 89 Abs. 2 S. 2 EStG). Eine Übermittlungspflicht besteht auch bei Mitteilungen des Antragstellers über eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt (§ 89 Abs. 2 S. 3 EStG).

Ist der Anbieter nach § 89 Abs. 1a S. 1 EStG bevollmächtigt worden, hat er den Datensatz bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kj. zu übermitteln (§ 89 Abs. 3 S. 1 EStG). Liegt die Bevollmächtigung erst nach diesem Meldetermin vor, verlängert sich die Frist bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung. Die erforderlichen Daten sind jedoch spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist zu übermitteln (§ 89 Abs. 3 S. 2 EStG).

 

Rz. 32

Folgende Daten sind zu erfassen und zu übermitteln:

  • Die Vertragsdaten,
  • die Identifikationsnummer (IdNr.), die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI, die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines nach § 79 S. 2 EStG berechtigten Ehegatten,
  • die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG),
  • die IdNr. des Kindes sowie die weiteren für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten,
  • die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
  • das Vorliegen einer nach § 89 Abs. 1a EStG erteilten Vollmacht.
 

Rz. 33

Die IdNr. des Kindes wurde in den Katalog durch das G. zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (JStG 2018)[1] aufgenommen, um den Datenabgleich zwischen der zentralen Stelle und den Familienkassen nach § 91 Abs. 1 EStG zu optimieren. Bei der Beantragung der Kinderzulage ist die IdNr. des Kindes anzugeben, damit diese im Datenabgleich nach § 91 Abs. 1 EStG von den Kommunikationspartnern für eine eindeutige Identifikation genutzt werden kann.[2] Die Regelung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1.1.2020 anzuwenden (§ 52 Abs. 51 S. 2 EStG).

 

Rz. 34

Flankiert wird die Neuregelung durch die Möglichkeit, die IdNr. im Rahmen des bestehenden maschinellen Anfrageverfahrens zur Abfrage der IdNr. zu erheben (§ 89 Abs. 2 S. 4 EStG). Damit soll sichergestellt werden, dass der Anbieter die IdNr. kennt.[3]

 

Rz. 35

In welcher Form der Anbieter im Dauerzulageverfahren die erforderlichen Daten beim Zulageberechtigten erhebt, liegt in seiner Verantwortung. Er kann zur Datenerhebung grundsätzlich auch ein eigenes an den amtlich vorgeschriebenen Vordruck angelehntes Datenerhebungsblatt verwenden. Zweifelt der Anbieter an der Richtigkeit der Angaben des Zulageberechtigten, ist er zur Klärung verpflichtet. Die Übermittlung als unzutreffend erkannter Angaben, die zu einer unrichtigen Ermittlung des Zulageanspruchs führen, ist nicht zulässig.

 

Rz. 36

Bestimmte Personengruppen, die am Dauerzulageverfahren teilnehmen, sind gehalten, jährlich dem Anbieter die zur Berechnung des Mindesteigenbeitrags erforderlichen Einnahmen mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Bezieher von ausl. Arbeitslohn oder Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG haben.[4]

 

Rz. 37

Aber auch wenn die der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt oder ein Zahlbetrag von Entgeltersatzleistungen sind, sollte dies angegeben werden. Anderenfalls werden die höheren – beim Rentenversicherungsträger erhobenen – beitragspflichtigen Einnahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung nach § 86 EStG zugrunde gelegt.[5] Der ermittelte Mindesteigenbeitrag, der für eine ungekürzte Zulage erbracht werden muss, könnte in diesem Fall zu hoch sein. Kommt es aufgrund der unrichtigen Berechnungsgrundlage – bspw. wegen der fehlenden Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Entgelts – zu einer Kürzung der Zulage, sollten die Angaben im Rahmen des Festsetzungsverfahren nach § 90 Abs. 4 EStG nachgeholt werden.

[1] BGBl I 2018, 2338.
[2] BT-Drs. 19/4455, 51 zu Nr. 9 Buchst. a.
[3] BT-Drs. 19/4455, 51 zu Nr. 9 Buchst. b.

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