Rz. 1

Die Zulage des § 83 EStG ist eine Jahreszulage. Für den Erhalt der vollen Zulage kommt es nicht darauf an, ob der Altersvorsorgevertrag bereits zu Beginn des Jahres bestand oder erst unterjährig geschlossen wurde. Der Anspruch auf die Zulage entsteht für jedes Beitragsjahr mit Ablauf des Kj., in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind — also noch im Beitragsjahr, wenn auch in dessen letztem Augenblick. Beitragsjahr ist das Kj.

Dies entspricht der Regelung der §§ 25 Abs. 1, 36 Abs. 1 EStG für die Entstehung der ESt: Entstehung mit Ablauf des Kj., in dem der "Zulage-Tatbestand" – die Beitragszahlung – verwirklicht ist. Eine abweichende gesetzliche Regelung wäre wegen der Einbeziehung des Zulagenanspruchs in den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG auch weder sinnvoll noch praktikabel gewesen.

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