Rz. 10

Die Zulage ist auf die in die Förderung einbezogenen Verträge nach dem Verhältnis der darauf im Förderzeitraum geleisteten Beiträge zu verteilen. Die Verteilung nimmt die Zentrale Stelle im Rahmen der Veranlassung der Auszahlung der Zulage (§ 90 Abs. 2 S. 1 EStG) an die Anbieter (§ 80 EStG) vor. Die Verteilungsvorschrift ist erforderlich, weil die Zulage für jeden Förderzeitraum (Kalenderjahr) als einheitlicher Anspruch entsteht (§ 88 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge