Rz. 5

Welche der Verträge in die Zulageförderung einzubeziehen sind, ergibt sich mittelbar aus § 89 EStG. Im jährlichen Antragsverfahren nach § 89 EStG muss bzw. kann der Zulageberechtigte jeweils bestimmen, "auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll" (§ 89 Abs. 1 S. 2 EStG). Damit wird, wie sich aus dem weiteren Kontext ergibt, nicht nur der Zahlungsweg für die Zentrale Stelle festgelegt, sondern gleichzeitig auch bestimmt, welche Verträge in die Förderung einbezogen werden sollen. Das ergibt sich aus der Zusammensicht der in § 87 Abs. 1 S. 2 EStG und § 89 Abs. 1 S. 2 EStG enthaltenen Regelungen, die deutlich machen, dass das gesamte Zulageverfahren in dem betreffenden Förderungszeitraum ausschließlich unter Berücksichtigung der beiden ausgewählten Verträge stattfindet: Für die Frage, ob der Mindesteigenbeitrag geleistet ist, werden nur die auf die beiden ausgewählten Verträge geleisteten Beiträge berücksichtigt (§ 87 Abs. 1 S. 2 EStG), die Zulage ist zwangsweise – ohne dass hierfür ein Wahlrecht des Zulageberechtigten besteht – anteilig auf die ausgewählten Verträge zu verteilen und diesen gutzuschreiben (§ 89 Abs. 1 S. 2 EStG). Er kann die Verteilung auf die 2 Verträge nur dadurch verhindern, dass er nur einen Vertrag als begünstigt benennt (Rz. 2).

 

Rz. 6

Der Zulageberechtigte muss in jedem Jahr mit seiner Antragstellung nach § 89 EStG sein Wahlrecht ausüben. Er kann damit jeweils neu und frei entscheiden, welche Verträge in die Förderung einbezogen werden sollen. An seine Wahl im Vorjahr ist er nicht gebunden. Er sollte jedoch dabei beachten, dass auch nur die im jeweiligen Jahr auf diese Verträge geleisteten Beiträge förderfähig sind (Rz. 7).

Das gilt grundsätzlich auch, nachdem § 89 EStG durch das AltEinkG mit Wirkung zum 1.1.2005 dahin gehend geändert wurde, dass bei entsprechender Bevollmächtigung des Anbieters durch den Zulageberechtigten eine jährlich erneute Beantragung der Zulage durch den Zulageberechtigten entfällt. Diese Vereinfachung des Zulageverfahrens sollte den Zulageberechtigten nur entlasten und nicht eines Wahlrechts berauben.[1] Er hat deshalb weiterhin die Möglichkeit, durch einen geänderten Antrag über die Verteilung der Zulage neu zu entscheiden.

 

Rz. 6a

Beantragt der Zulageberechtigte eine Förderung für mehr als zwei Verträge, so wird die Förderung automatisch auf die beiden Verträge mit den höchsten Beitragszahlungen im Antragsjahr begrenzt (§ 89 Abs. 1 S. 3 EStG). Sind auf die Verträge 2 und 3 gleich hohe Beiträge erbracht worden, ohne dass das Wahlrecht ausgeübt wurde, wird der Zulageberechtigte es hinnehmen müssen, dass die Zentrale Stelle einen der beiden Verträge herausgreift.

[1] BT-Drs. 15/2150, 47.

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