Rz. 19

Förderungsfähig sind die Beiträge nur bis zu dem in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG genannten Höchstbetrag von 2.100 EUR. Vor dem Vz 2008 galten gestaffelte Höchstbeträge:

 
  • Vz 2002 bis 2003
bis 525 EUR
  • Vz 2004 bis 2005
bis 1.050 EUR
  • Vz 2006 bis 2007
bis 1.575 EUR
 

Rz. 19a

Da der in § 10a EStG genannte Höchstbetrag die höchstmögliche Eigenleistung "zuzüglich" – also auch "einschließlich" – der zustehenden Zulagen beziffert (Rz. 8), sind die jeweils zustehenden Zulagen davon abzuziehen, um die maximal förderungsfähige Eigenleistung zu ermitteln.[1]

 

Rz. 19b

Mit der Beschränkung auf den in § 10a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Höchstbetrag wird die im Hinblick auf die Günstigerprüfung erforderliche Übereinstimmung der Fördervolumina hergestellt.

[1] S. auch die Regelung des Mindesteigenbeitrags in § 86 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 EStG a. E.; § 86 EStG Rz. 10.

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