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Grundsätzlich gehören beurlaubte Beamte, Richter und Soldaten nicht zum Kreis der begünstigten Personengruppen; anderes gilt nur in hier gemeinten Sonderfällen nach Privatisierung öffentlicher Aufgaben.[1] Zuständige Stelle ist der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber (§ 81a S. 1 Nr. 4 EStG).

[1] Myßen, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 81a EStG B 30.

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