Rz. 9

Von der Personengruppe sind u. a. rentenversicherungsfreie Kirchenbeamte und Geistliche in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen umfasst, ggf. auch Angehörige von Stiften, Klöstern und Orden sowie an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigte Lehrer, die rentenversicherungsfrei sind.[1] Zuständige Stelle ist der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung (§ 81a S. 1 Nr. 3 EStG).

[1] Myßen, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 81a EStG B 21ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge