Rz. 6

Umfassende Abgrenzungen, welche Personen welcher der in § 81a EStG genannten Stellen zuzuordnen sind, regelt die Finanzverwaltung.[1]

4.1 Empfänger von Besoldung

 

Rz. 7

Für Empfänger von Besoldung (aktive, d. h. ernannte Beamte, Richter, Soldaten, nicht jedoch Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter) sind die jeweiligen Besoldungsstellen zuständig (§ 81a S. 1 Nr. 1 EStG).

4.2 Empfänger von Amtsbezügen

 

Rz. 8

Empfänger von Amtsbezügen erhalten Zahlungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses, z. B. Regierungsmitglieder, parlamentarische Staatssekretäre; nicht jedoch Abgeordnete. Zuständige Stelle ist die die Amtsbezüge anordnende Stelle (§ 81a S. 1 Nr. 2 EStG).

4.3 Versicherungsfrei Beschäftigte sowie von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte i. S. d. § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG

 

Rz. 9

Von der Personengruppe sind u. a. rentenversicherungsfreie Kirchenbeamte und Geistliche in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen umfasst, ggf. auch Angehörige von Stiften, Klöstern und Orden sowie an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigte Lehrer, die rentenversicherungsfrei sind.[1] Zuständige Stelle ist der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung (§ 81a S. 1 Nr. 3 EStG).

[1] Myßen, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 81a EStG B 21ff.

4.4 Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

 

Rz. 10

Grundsätzlich gehören beurlaubte Beamte, Richter und Soldaten nicht zum Kreis der begünstigten Personengruppen; anderes gilt nur in hier gemeinten Sonderfällen nach Privatisierung öffentlicher Aufgaben.[1] Zuständige Stelle ist der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber (§ 81a S. 1 Nr. 4 EStG).

[1] Myßen, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 81a EStG B 30.

4.5 Empfänger von Versorgung i. S. d. § 10a Abs. 1 S. 4 EStG

 

Rz. 11

Bei Dienstunfähigkeit ist die die Versorgung anordnende Stelle zuständig (§ 81a S. 1 Nr. 5 EStG).

4.6 Steuerpflichtige i. S. d. § 10a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG

 

Rz. 12

Für Stpfl., die grundsätzlich den aufgezählten Personengruppen zuzurechnen wären, die jedoch beurlaubt sind und eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI (d. h. i. S. d. inländischen gesetzlichen Rentenversicherung) in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde, gilt § 81a S. 1 EStG entsprechend (§ 81a S. 2 EStG).

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