Rz. 1

Bei § 81a EStG handelt es sich um eine Legaldefinition des Begriffs "zuständige Stelle", der auch in §§ 10a, 90, 91 und 99 EStG sowie in §§ 5, 7 und 9 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)[1] verwendet wird.[2] Danach bestimmt sich die jeweils zuständige Stelle spiegelbildlich zu der Zugehörigkeit des Zulageberechtigten zu einer der in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG genannten Personengruppe. Gemeinsam haben § 81a Nr. 1-5 EStG, dass jeweils auf die anordnende und nicht auf die auszahlende Stelle abgestellt wird, weil primär die anordnende Stelle über alle für die Auszahlung von Altersvorsorgezulage relevanten Daten verfügt.[3]

Die inhaltlich weitgehend kongruente Vorgängerregelung von § 81a EStG war an mehreren Stellen des EStG verortet, sodass die Einführung von § 81a EStG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen erfolgte.[4]

[1] Neugefasst durch Bek. v. 28.2.2005, BGBl I 2005, 487, zuletzt geändert durch Art. 12 des G. v. 11.2.2021, BGBl I 2021, 154.
[2] Keine "zuständige Stelle" i. S. d. § 81a EStG sind die in § 14a EStG und die in § 64 EStG genannten "zuständigen Stellen", da in diesen Vorschriften kein direkter Bezug zum Sonderausgabenabzug bzw. der Altersvorsorgezulage besteht.
[3] BT-Drs. 15/2150, 46.
[4] Myßen, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 81a EStG A 15.

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