Rz. 16

Die nach § 10a Abs. 5 EStG zu übermittelnden Daten werden benötigt, um bei Durchführung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge berücksichtigen zu können; einer Einwilligung des Stpfl. in die Datenübermittlung bedarf es nicht.

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