Rz. 12

Voraussetzung für die AfA nach § 7i EStG ist eine Nutzung zu Einkunftszwecken. Diese muss bei Personengesellschaften aus Sicht des jeweiligen Gesellschafters vorliegen. Anleger, die nach Durchführung von Investitionen beitreten, können die erhöhten Absetzungen nur zeitanteilig für die Aufwendungen in Anspruch nehmen, die nach ihrem Beitritt anfallen.[1] Folglich sollten Initiatoren mit Modernisierungsmaßnahmen erst nach dem Beitritt aller Gesellschafter beginnen, damit nicht Teile der erhöhten Absetzungen für die zukünftigen Anleger verloren gehen.[2]

 

Rz. 13

Begünstigt sind auch Wohnungseigentümer. Die Bemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen kann für die einzelnen Wohnungseigentümer nach § 180 Abs. 2 AO gesondert festgestellt werden.[3]

 

Rz. 14

Für die Frage, ob es im Zuge eines sukzessiven Erwerbs bei einseitiger Bindung des Käufers auf den Zeitpunkt des verbindlichen Angebots oder auf den rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrags durch Annahme durch den Initiator ankommt, gelten die Ausführungen zu § 7h EStG entsprechend (§ 7h EStG Rz. 27).

[2] SenFin Berlin v. 21.11.2007, III A 12– S 2198a – 7/2006; die Ausführungen in § 7h EStG Rz. 22, 35 gelten entsprechend.
[3] Sächsisches FG v. 24.2.2010, 8 K 1480/09, rkr., Haufe-Index2315397.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge