Rz. 90

Erfolgt allerdings eine nicht ausschließlich betriebliche Verwendung im Investitionsjahr oder folgenden Wirtschaftsjahr, gilt § 7g Abs. 4 EStG entsprechend, sodass dann die Sonderabschreibung rückgängig zu machen ist. Wie bei der direkten Anwendung des § 7g Abs. 4 EStG (Rz. 75) gilt aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 7g Abs. 4 S. 4 EStG die Vorschrift des § 233a Abs. 2a AO nicht, sodass Nachzahlungszinsen insoweit mit Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf des Vz, in dem die Sonder-AfA in Anspruch genommen wurde, entstehen.

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